Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
7. Monatsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 599/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 599 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2004
anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).anzuwenden vergleiche Paragraph 4, Absatz eins,).
Text
§ 3. (1) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.Paragraph 3, (1) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
(2)Absatz 2,Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Monatsultimo zugrunde zu legen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte Kurs zum Monatsultimo heranzuziehen.
Schlagworte
Eurokurs, Referenzkurs
Dokumentnummer
NOR40048515